AGB's und Mietbedingungen

Stand: 01.04.2026

Philipp Glumm, Marcus Plöger, Felix Wendlandt GbR
Bäckerweg 19,
19075 Warsow

Tel.: 0152 26935355
E-Mail: info@mega-rent.de
Webseite: www.mega-rent.de

Nachstehend bezeichnet als die Firma MEGA-RENT.DE und der Vermieter.

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen gelten für alle Mietverträge und Serviceverträge, die mit dem Vermieter geschlossen wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch den Vermieter und werden auch nicht durch Auftragsannahme anerkannt.

§ 2 Angebotslegung

Unsere Angebote sind, sofern nicht anders in Schriftform vermerkt, für 6 Werktage bindend.
Nach Ablauf der Frist hat der Mieter keinen Anspruch mehr auf die Verfügbarkeit der angebotenen Mietartikel, sofern er in diesem Zeitraum keine entsprechende Anzahlung geleistet hat.

§ 3 Vertragslegung

Durch Begleichung der Anzahlung, min. 50% des Gesamtbruttobetrages, bzw. der vollständigen Begleichung des Angebotsbetrages beginnt die verbindliche Reservierung für den Mieter.
Zahlungen sind auf das ausgewiesene Konto des Angebots unter Angabe der Angebotsnummer oder Rechnungsnummer zu leisten. Alternativ können Beträge auch gegen Ausstellung einer quittierten Rechnung in Bar beglichen werden.
Nach Zahlungseingang auf die Angebotsnummer erhält der Mieter vom Vermieter die Rechnungslegung mit ausgewiesenem Zahlungseingang.
Diese Rechnungslegung ist zeitgleich auch als Auftragsbestätigung anzusehen.
Zusätzlich mündlich abgesprochener Dienstleistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter

§ 4 Leistungserbringung

Bis zum Tag der Leistungserbringung müssen alle Restzahlungen auf dem ausgewiesenen Konto des Vermieters eingegangen sein.
Die Leistungserbringung startet mit der Anlieferung der Mietsache, bzw. dem Aufbau beim Mieter, oder dem Abholen der Mietsache durch den Mieter am Gewerbesitz des Vermieters.
Die Leistungserbringung endet mit der Abgabe der Mietsache durch den Mieter am Gewerbesitz des Vermieters, bzw. dem Abbau und Abtransport durch den Vermieter.
Eine zeitliche Verlegung bei Auf- und Abbauleistungen, als auch bei Lieferzeiten ist in beiderseitiger Absprache möglich. Jedoch zählt verbindlich immer der ausgewiesene Zeitraum laut Angebot.

§ 5 Stornierungsbedingungen

Der Mieter hat das Recht, den Auftrag zu jeder Zeit zu stornieren. Bei Stornierung hat der Vermieter das Recht die durch den Mieter geleistete Anzahlung ersatzlos einzubehalten.
Der Vermieter behält sich vor, bei vorhersehbaren starken Umwelteinflüssen und höheren Gewalten, seine Dienstleistung auszusetzten, bzw. ganz zu versagen. In diesem Fall erhält der Mieter seine geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurück.
Bei Leistungsversagung durch den Vermieter, hat der Mieter keinen Erstattungsanspruch vom Vermieter für Auftragserteilungen an Drittfirmen.

§ 6 Aufrechnung und Schadenersatz und sonstige Kosten

Bei Gegenforderungen des Mieters an den Vermieter ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, Firmenangehörigen des Vermieters zu jeder Zeit Zugang zur Mietsache zu gewähren.
Für zusätzliche entstehende Kosten, z.B. Gebühren im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, oder andere Kosten auf privaten Veranstaltungen trägt der Mieter diese vollumfänglichen. Sollte der Vermieter aufgrund seiner Auftragserfüllung hier in Anspruch genommen werden, hat der Mieter diese Kosten unverzüglich zu erstatten.
Bei einer verspäteten Rückgabe von Mietsachen an den Vermieter, die durch den Mieter verursacht wurde, behält sich der Vermieter die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vor. Diesen ist der Mieter sofort und in vollem Umfang nachzukommen.

§7 Haftung des Vermieters

Bei der der Haftung zwischen Mieter und Vermieter wird in drei Arten unterschieden.
Bei der Direktvermietung, „Dry Hire“ haftet der Vermieter ausschließlich für die technische Einwand Freiheit und Vollständigkeit der Mietsache bei Abholung durch den Mieter.
Bei der Anmietung von Mietsachen der mit Anlieferung, Auf- und Abbauleistung durch den Vermieter haftet dieser für die fachlich korrekte Ausführung der Aufbauleistung und Sicherungsmaßnahmen. Hier ist beim Auftreten unvorhersehbarer höherer Gewalt, wie z.B. Unwetter, der Vermieter umgehend durch den Mieter zu informieren.
Bei der Anmietung von Mietsachen des Vermieters mit Anlieferung, Auf- und Abbauleistung, als auch der Betreuung der Mietsache für den Veranstaltungszeitraum, haftet dieser für die fachlich korrekte Ausführung der Aufbauleistung und Sicherungsmaßnahmen. Darüber hinaus haftet der Vermieter auch für eintretende Schäden, die an der Mietsache während der Betreuungszeit auftreten.
Für unverschuldete anfängliche Mängel der Mietsache kommt der Vermieter nicht für Schadensersatzansprüche auf, nach §536a Abs. 1.1 BGB

§ 8 Haftung des Mieters

Sofern unter §7 nicht benannt, übernimmt der Mieter die Sicherung und Überwachung der am Veranstaltungsort eingebrachten Gegenstände und Anlagen, sowie die Haftung für Beschädigungen, starke Verunreinigungen, Verlust und Diebstahl der Mietsache. Dies gilt auch für durch Dritte verursachte Schäden.
Der Haftungszeitraum des Mieters beginnt mit der Lieferung der vereinbarten Position und endet mit der Abholung, auch wenn der, beiderseitig vereinbarte Zeitraum länger ist, als der oben benannte Veranstaltungszeitraum.
Der Mieter ist verpflichtet bei Schnee und Eis, das Zelt von diesem zu befreien.

§ 9 Abtretung und Untervermietung

Eine Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis ist dem Mieter nur nach schriftlicher Einverständniserklärung des Vermieters gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
Nutzungsüberlassungen oder Untervermietungen an Dritte sind vom Vermieter grundlegend untersagt. Bei Abweichungen bedarf es dem schriftlichen Einverständnis des Vermieters.

§ 10 Gerichtstand

Der Gerichtstand, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der des Vermieters.

§ 11 Salvatorische Klausel

Etwaige Ungültigkeiten einzelner Vertragsbestimmungen berühren nicht den sonstigen Teil des Vertrages.
Vertragslücken und ungültige Vertragsklauseln sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommen. 

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